Sitzung: 14.10.2021 GR/046/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0, Anwesend: 20
Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt, § 4 Abs. 2 des vorgenannten Entwurfes der Zweckvereinbarung wie
folgt zu formulieren:
(2) Die Zweckvereinbarung wird auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach
Ablauf der Zweckbindungsfrist für die beantragten Zuwendungen nach der
BayGibitR, frühestens fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung möglich.
Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der
Schriftform und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils zum
31.12. eines Jahres gegenüber allen beteiligten Gemeinden zu erklären.